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Notar

Dr. Lymperidis - Ihr Notar in Wiesbaden

Notar für Grundstücks­recht, Erbrecht, Familien­recht und Gesellschafts­recht

Als Notar ist Dr. Lymperidis auf den Rechtsgebieten des Grundstücksrechts, des Erbrechts, des Familienrechts und des Gesellschaftsrechts tätig. In dieser Funktion übernimmt er je nach Vorgang alle notwendigen bzw. gewünschten notariellen Tätigkeiten:

  • Fachkundige Beratung aller beteiligten Parteien
  • Vorbereitung der Urkunden
  • Beurkundung
  • Vollzug des Vertrags (z. B. bei Grundstückskaufverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen)

Dr. Lymperidis führt Sie sicher, kompetent und zielgerichtet durch das mitunter komplexe Geflecht aus Vorschriften, Pflichten, Ansprüchen, Abfolgen und Fristen. So verschafft er Ihnen rasch Klarheit und Ihr Vorgang kann mit höchster rechtlicher Sorgfalt schnellstmöglich abgeschlossen werden.

Die im Folgenden aufgeführten Fälle zeigen ausgewählte Schwerpunkte unserer Notariatstätigkeit.

Selbstverständlich übernimmt Dr. Lymperidis auch die Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten, z. B. von Abschriften und Kopien.

Wir nehmen uns Ihres individuellen Vorgangs gern an und freuen uns auf Ihren Anruf unter 0611-950 00 80. Sie können uns auch eine Nachricht zukommen lassen an sekretariat@lymperidis.de oder über das Kontaktformular. Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück.

Grundstückskauf­verträge
Übertragungen
Testamente
Erbauseinandersetzungsverträge
Vorsorgevollmachten
Eheverträge
Scheidungsfolgen­vereinbarungen
Gesellschafts­gründungen
Kaufverträge

Unsere Themengebiete:

Grundstückskauf­verträge / Immobilien­transaktionen

Die Betreuung von Grundstückskaufverträgen bzw. Immobilientransaktionen bildet einen Schwerpunkt unserer notariellen Tätigkeit im Grundstücksrecht.

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist im Privatbereich oft die größte und wichtigste finanzielle Investition. Genauso wie im geschäftlichen Kontext ist daher die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zwingend rechtlich vorgeschrieben. Hierdurch ist Rechtssicherheit gewährleistet – Risiken und Streitigkeiten wird durch fallbezogene Vertragsgestaltung vorgebeugt.

Dr. Lymperidis begleitet Sie juristisch fundiert sowie neutral gegenüber Käufer und Verkäufer durch den gesamten Vorgang des Kaufs/Verkaufs:

  • Erhebung aller relevanten Eckdaten für den Kauf/Vertrag (siehe Formular „Datenerfassung Kaufvertrag“)
  • Festlegung des Fälligkeitsdatum des Kaufpreises und des Übergabedatums der Immobilie
  • Aufklärung und Hilfestellung bzgl. der rechtlichen und zeitlichen Abläufe im Falle einer Finanzierung
  • Anforderung eines elektronischen Grundbuchauszugs zur Feststellung der aktuellen Eigentumsverhältnisse inkl. etwaiger eingetragener Belastungen
  • Hinweise auf steuerliche Details, die ggf. durch einen Steuerberater oder Sachverständigen geklärt werden sollten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden
  • Sicherstellung des rechtmäßigen Eigentumsübergangs (der Verkäufer bleibt Eigentümer bis zum tatsächlichen Erhalt des Kaufpreises; die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer erfolgt erst, wenn der tatsächliche Erwerb sichergestellt ist)
  • Entwurf des Kaufvertrages
  • Abschließende detaillierte nochmalige Erläuterung aller Vertragsinhalte vor Unterschrift durch die beteiligten Parteien
  • Nach Unterzeichnung durch Käufer und Verkäufer: Vollzug des Kaufvertrags (u. a. Veranlassung der Auflassungsvormerkung und ggf. der Grundschuld im Grundbuch; Anforderung evtl. erforderlicher Genehmigungen und Erklärungen bei Behörden; Ablösung und Löschung einer noch bestehenden Grundschuld des Eigentümers)
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Übertragungen und Schen­kungen

Die Übertragung/Schenkung noch zu Lebzeiten an potentielle Erben (in der Regel die eigenen Kinder, aber z. B. auch der/die Ehepartner/in) wird oft als „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet. Die Motive für eine lebzeitige Übertragung von Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder anderer Vermögenswerte sind vielfältig:

So kann bspw. der Streit um das Erbe bei Vermögensübergang im Todesfalle auf Basis eines Testaments vermieden werden. Die vorweggenommene Erbfolge kann auch als Starthilfe für die Kinder dienen, wenn diese sich eine Existenz aufbauen möchten und sie das Vermögen zu einem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie es auch wirklich brauchen. Oder der Verfügende möchte sich gewisse Gegenleistungen für seine Zuwendung ausbedingen, die ihm noch zu Lebzeiten zugutekommen, z. B. das lebenslange Nutzungsrecht an einer übertragenen Immobilie oder eine laufende Rentenzahlung zur Sicherung des Lebensstandards. Auch um Erbschaftssteuer zu sparen oder zur Reduzierung etwaiger Pflichtteilsansprüche Dritter kann die vorweggenommene Erbfolge vorteilhaft sein.

Die Übertragung/Schenkung bietet viele Chancen, birgt aber auch Risiken. Die Vorteile wie auch Nachteile und Gefahren sollten daher mit einem fachkundigen Notar eingehend erörtert werden. Dies betrifft z. B. die Freibeträge, oberhalb derer Schenkungssteuer fällig wird, oder die rechtlich tatsächlich verbindliche Ausgestaltung der Übertragung.

Auf Basis seiner Expertise im Familien- und Erbrecht berät Sie Dr. Lymperidis ausführlich und rechtssicher, damit Ihre Übertragung/Schenkung auch wirklich den von Ihnen beabsichtigten Zweck erfüllt.

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Testamente und Erbverträge

Die Erbfall tritt mit dem Tod eines Erblassers (also der Person, die etwas vererbt) ein: Liegt dabei keinerlei schriftliche Verfügung des Verstorbenen vor, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Diese besagt, dass zunächst der Ehepartner und die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) zu festgelegten Teilen erbberechtigt sind; gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten); etc.

Die gesetzliche Erbfolge stimmt allerdings selten mit dem Interesse des Erblassers überein und führt zudem oft zu Streitigkeiten unter den Angehörigen. Hier können ein Testament oder ein Erbvertrag sicherstellen, dass die Wünsche des Erblassers sich in der tatsächlichen Verteilung seines Vermögens widerspiegeln; gleichzeitig wird eindeutige Klarheit für die Erben geschaffen.

Das Einzeltestament verfügt der Erblasser alleine; er kann es jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben. Ein selbst handschriftlich verfasstes Testament ist grundsätzlich rechtsverbindlich. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass unter den Erben oft Streitigkeiten darüber entstehen, ob der letzte Wille wirklich frei und unbeeinflusst niedergeschrieben wurde, ob der Erblasser noch geschäftsfähig war etc. Diese Differenzen können durch die Beurkundung bei einem Notar vermieden werden.

Der Erbvertrag wird von mehreren Personen geschlossen, z. B. von Ehegatten oder Lebenspartnern, die sich gegenseitig als Erben einsetzen. Im Gegensatz zum Einzeltestament sind die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen bindend, d. h. sie können nur gemeinsam aufgehoben werden. Jeder Partner kann sich allerdings im Vertrag ein freies Rücktrittsrecht vorbehalten. Ferner wird ein Erbvertrag von Ehegatten/Lebenspartnern grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft geschieden/aufgehoben wird. Ein Erbvertrag kann nur vor dem Notar geschlossen werden.

Ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag kann auch ein gemeinschaftliches Testament haben, das jedoch nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner schließen können. Auch dieses wird unwirksam, wenn die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Darüber hinaus ist aber auch ein Rücktritt möglich, sofern der andere Partner noch nicht vorverstorben ist. 

Ebenso wie das Einzeltestament kann das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich selbst handschriftlich verfasst werden. Unstrittige Klarheit und Verbindlichkeit schafft jedoch auch hier nur die Beurkundung beim Notar.

Im Folgenden eine Übersicht der Nachteile eines handschriftlich verfassten Testaments und der Vorteile eines notariellen Testaments bzw. eines notariellen Erbvertrags in Verbindung mit der entsprechenden Beratung durch den Notar. Aufgrund der Vielzahl zu berücksichtigender Punkte kann hier nur eine Auswahl aufgeführt werden.

Einige Nachteile handschriftlich verfasster Testamente/Erbverträge:

  • Falsche oder ungenaue und daher rechtlich nicht verbindliche Formulierungen: Sätze wie „Mein Haus bekommt Karl, mein Auto erhält Marianne und das Geld auf meinem Bankkonto erhalten Siegfried und Thomas.“ liest man immer wieder, aber sie sind im Rechtssinn nicht eindeutig. So bleibt beispielsweise ungeklärt, wer die Möbel oder die wertvollen Gemälde in den Immobilien erhält. Ebenso bleibt offen, wer eventuelle Schulden bei anderen Banken oder noch abzuzahlende Kredite für die genannten oder weitere Immobilien übernimmt.
  • Unkenntnis bzgl. des Vererbens von Einzelgegenständen: Grundsätzlich erhalten die im Testament genannten Personen die jeweiligen Gegenstände nicht automatisch, sondern alle Erben erben zunächst immer alle Gegenstände als Erbengemeinschaft. Die Erben müssen also zunächst einen Vertrag schließen (siehe unten „Erbauseinandersetzungsvertrag”), der die Nachlassgegenstände den einzelnen Personen verbindlich zuspricht. Gehört Grundbesitz zum Nachlassvermögen, bedarf dieser Vertrag zwingend der notariellen Beurkundung. 
  • Kein Erbnachweis für Grundbesitz:
    Ein selbst verfasstes, nicht notariell beurkundetes Testament ist kein umfassender Erbnachweis. Es wird vom Grundbuchamt nicht akzeptiert, so dass Erben eine Immobilie nicht ohne Weiteres auf sich umschreiben lassen können. Hierfür muss zunächst ein Erbschein beantragt werden. Dies verursacht Kosten (die oft höher sind als die eines notariellen Testamentes) und einen zeitlichen Aufwand für das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen. Und nicht zuletzt dauert die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht mehrere Wochen.

Einige Vorteile notarieller Testamente/Erbverträge:

  • Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt: Das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag mitsamt Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts sind ein rechtssicherer Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt und anderen Stellen, z. B. Banken. Sind die Erben darin namentlich bezeichnet, muss regelmäßig kein Erbschein mehr beantragt werden. Dies bedeutet in der Regel einen geringeren finanziellen und zeitlichen Aufwand (siehe oben). Kurz: Der letzte Wille des Verstorbenen kann einfacher und schneller umgesetzt werden.
  • Rechtssichere Formulierung: Mit dem Notar besprochene bzw. von ihm gewählte Formulierungen sind eindeutig und schaffen unstrittige Klarheit darüber, welche Regelungen der Verstorbene sich wirklich gewünscht hat. Streit und Prozesse zwischen Berücksichtigten und auch Nichtberücksichtigten über die Auslegung des Testaments oder des Erbvertrags sind damit ausgeschlossen.
  • Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten: Der Notar zeigt Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten auf, wie Sie Ihr Erbe gestalten können. So können Sie die Regelungen treffen, die für Ihre Situation optimal sind und die Ihre Wünsche wirklich widerspiegeln.
  • Testierfähigkeit: Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Gültigkeit des Testaments/Erbvertrags insgesamt werden durch eine notarielle Beurkundung ausgeräumt. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und stellt sie (ggf. nach Beratung mit Ärzten oder durch Vorlage ärztlicher Atteste) in der Urkunde fest.
  • Sicherung und Registrierung: Notarielle Testamente müssen und Erbverträge können in die amtliche Verwahrung (Nachlassgericht) gegeben werden; darüber hinaus erfolgt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. So ist sichergestellt, dass sie im Todesfall zügig eröffnet werden und der Wille des Erblassers tatsächlich Geltung erlangt. 
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Erbauseinander­setzungs­verträge

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung aller Miterben, in der diese regeln, wie der Nachlass verteilt und damit die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, also aufgelöst werden kann.

Eine Erbengemeinschaft besteht dann, wenn im Testament mehrere Erben benannt wurden. Gleiches gilt, wenn kein letzter Wille vorliegt und nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge mehrere Verwandte und/oder der Ehegatte zur Erbschaft berufen sind.

Diese Erbengemeinschaft muss eine Lösung finden, wie die im Nachlass enthaltenen Vermögensgegenstände verteilt werden. Ist keine einvernehmliche Einigung möglich, muss eine Erbteilungsklage angestrengt werden. Dies ist die denkbar schlechteste Lösung, da sie in der Regel zu einem tiefen Zerwürfnis der Beteiligten führt und zudem mit enormen Kosten sowie einem sehr hohen Prozessrisiko verbunden ist. Das Ergebnis ist dann meist für alle Beteiligten unbefriedigend.

Die viel bessere Lösung ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag, den alle Erben gemeinsam erarbeiten und in dem der sogenannte Teilungsplan festgehalten wird. Ein Notar kann hierbei zwischen den Erben vermitteln und die Rechtssicherheit der Vereinbarung gewährleisten. Wichtig: Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbauseinandersetzungsvertrag Gültigkeit erlangt, sind alle Miterben gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt und können nicht einzeln über Nachlassgegenstände verfügen.

Die wichtigsten Schritte auf dem Weg zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag sind:

  • Nachlass ermitteln: Die Feststellung, wie groß der Nachlass ist, ist naturgemäß für die meisten Erben am bedeutsamsten. Ein Testament gibt hierbei wichtige Hinweise. Weitere Auskünfte erteilen bspw. Banken, bei denen der Erblasser Konten oder Depots führte. Schulden gehören übrigens ebenfalls zum Nachlass – bei einer Überschuldung können Erben die Erbschaft ausschlagen.
  • Nachlassschulden begleichen: Sind Schulden vorhanden, müssen die Erben diese zunächst aus dem Nachlass begleichen. Hierzu muss das Erbe ggf. (in teilen) in Geld umgesetzt werden.
  • Vorweggenommene Erbfolge berücksichtigen: Alle Miterben sind verpflichtet, den anderen Erben auf Verlangen Auskunft zu geben über Zuwendungen und Geschenke des Erblassers bereits zu Lebzeiten, da diese unter Umständen ausgleichungspflichtig sind.
  • Pflegeleistungen berücksichtigen: Hat ein Erbe den Verstorbenen beispielsweise ohne Gegenleistung gepflegt, kann von den anderen Erben hierfür ein Ausgleich verlangt werden. Dieser Ausgleich muss Dauer und Umfang der Pflege sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.
  • Teilbare Gegenstände verteilen: Das Erbe ist zunächst „in Natur” zu teilen. Alle Erben wählen also – in Abstimmung mit den anderen – aus dem Nachlass Gegenstände, die sie erhalten möchten. Geld und Wertpapiere können entsprechend aufgeteilt werden.
  • Unteilbare Gegenstände verkaufen: Ist die echte Teilung einzelner Gegenständen nicht möglich oder nicht gewünscht, müssen die Erben diese verkaufen oder unter Umständen zwangsversteigern lassen. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt. Soll eine Immobilie einem Erben übertragen werden, muss dies zwingend notariell beurkundet werden.

Bei diesem Prozess berät Dr. Lymperidis die Erbengemeinschaft als im Erbrecht qualifizierter Notar und Rechtsanwalt. So kann eine einvernehmliche Einigung, die die Interessen und Wünsche aller Erben berücksichtigt, gefunden werden, die abschließend rechtssicher in Form eines Erbauseinandersetzungsvertrag verschriftlicht wird.

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Vorsorgevollmachten, Betreuungs­verfügungen und Patienten­verfügungen

„Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich es nicht mehr selbst kann?“ Diese Frage sollte sich jeder stellen – frühzeitig. Denn nicht nur altersbedingt (z. B. bei Demenz) kann es sein, dass man in eine Situation gerät, in der andere für einen entscheiden müssen: Auch eine Krankheit oder ein Unfall können jederzeit dazu führen, dass man ganz (z. B. Koma) oder teilweise handlungs- und urteilsunfähig (z. B Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten) wird.

Sie können jedoch dafür sorgen, dass selbst in diesen Situationen Ihre Wünsche und Vorstellungen durchgesetzt werden, z. B. wer Sie betreut oder wie Sie medizinisch versorgt werden wollen: Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Laien ist es kaum möglich, ihre Absichten rechtlich verbindlich zu fixieren. Die daraus resultierenden Uneindeutigkeiten führen sehr oft dazu, dass die Betreuungsbehörden oder die behandelnden Ärzte doch wieder die Gesetze anwenden, deren Regelungen durch die Vorsorge- und Verfügungsdokumente eigentlich außer Kraft gesetzt werden sollten. Damit sind für die Angehörigen nervenaufreibende Streitigkeiten vorprogrammiert. Und vor allem werden die Wünsche des Betroffenen oft gar nicht oder nur sehr eingeschränkt berücksichtigt.

Manchmal führt auch die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift dazu, dass trotz einer eigentlich eindeutig erteilten Vorsorgevollmacht letztendlich doch eine Betreuerbestellung erfolgen muss.

Eine fachliche, notarielle Beratung gewährleistet, dass Ihr Wille unzweifelhaft ausformuliert und in der vorgeschriebenen Form abgegeben und damit die Grundlage für die tatsächliche Umsetzung geschaffen wird. Als erfahrener Notar und Fachanwalt für Familienrecht bespricht Dr. Lymperidis mit Ihnen Ihre Situation und Ihre Vorstellungen und entwirft daraufhin zielgerichtet die für Sie individuell passenden und rechtssicheren Schriftstücke.

In der Regel ist es empfehlenswert, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gemeinsam zu besprechen und zu erstellen. Über deren Zweck und Inhalt geben wir im Folgenden einen Überblick.

Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht räumen Sie einer anderen Person das Recht ein, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Dies kann sich auf die Wahrnehmung einzelner oder auch aller Angelegenheiten beziehen; in der Regel umfasst sie die Vermögenssorge (Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte) und die Personensorge (z. B. medizinische Behandlung oder Bestimmung des Aufenthaltsortes). Sie können die Vollmacht auch auf mehrere Personen aufteilen, z. B. weil diese sich jeweils besonders gut in finanziellen oder medizinischen Dingen auskennen.

Aufgrund der umfassend übertragenen Befugnisse sollten Sie der benannten Person wirklich zu 100 Prozent vertrauen. Vorteil: Die Vertrauensperson kann vollumfänglich, alleine und unabhängig ohne Kontrolle durch ein Gericht Entscheidungen treffen.

Die Vorsorgevollmacht kann im Übrigen auch als sogenannte transmortale Vollmacht über den Tod hinaus ausgestellt werden. Dann kann sich Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Sinn auch um den Nachlass kümmern bis die Erbansprüche geklärt und die Erbscheine erteilt sind. Hierfür muss Ihr Vollmachtnehmer nicht mit Ihren Erben identisch sein.

Betreuungsverfügung
Bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht ist in der Regel keine gesonderte Betreuungsverfügung erforderlich. Mit dieser können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als Ihren rechtlichen Betreuer oder Ihre rechtliche Betreuerin bestellen soll (oder auch, wen auf keinen Fall). Im Gegensatz zur Vollmacht ist das Gericht in ein Betreuungsverfahren jedoch aktiv einbezogen: Die von Ihnen benannte Betreuungsperson wird gerichtlich bestätigt und kontrolliert und kann ggf. sogar abgesetzt werden.

Kurz: Wenn Sie auf eine uneingeschränkt vertrauenswürdige Person zählen können, sollten Sie diese durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigen. Im Übrigen empfiehlt sich zusätzlich eine Betreuungsverfügung. Sollte ein Gericht trotz Vollmacht eine Betreuung für Notwendig erachten, bewirkt eine Betreuungsverfügung zu Gunsten des Bevollmächtigten, zwar nicht als Bevollmächtigter aber dennoch als gemäß Betreuungsverfügung zu bestellendem Betreuer entsprechende Entscheidung treffen kann. Im persönlichen Gespräch wird Sie Dr. Lymperidis hierzu beraten.

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt: Sie legen für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit schriftlich fest, ob Sie bestimmte medizinische Maßnahmen wünschen oder sie untersagen. Tritt der Fall tatsächlich ein, so prüft der Arzt zunächst, ob Ihre Festlegung auf die dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so muss die Patientenverfügung unmittelbar umgesetzt werden.

Vorteile der notariellen Vollmacht
Um jeden Zweifel hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit Ihrer Vollmachten und Verfügungen entgegenzuwirken, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Nur im Rahmen einer notariellen Beurkundung wird der Vollmachtgeber über Art und Umfang sowie Rechtsfolgen der abgegebenen Vollmacht aufgeklärt und beraten. Eine notarielle Vollmacht ist rechtssicher und gemäß der Rechtsprechung formuliert und bedarf daher weder einer Auslegung, noch entstehen Zweifel an Inhalt oder sogar der Echtheit. Für manche Angelegenheiten muss die Vollmacht notariell beurkundet sein wie beispielsweise für freiheitsentziehende Maßnahmen. Insbesondere Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für Bankgeschäfte besonders streng, um missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben zu vermeiden; manche bestehen auf einer eigenen, direkt erteilten Bankvollmacht. Dr. Lymperidis klärt Sie gern über die Besonderheiten auf, die für Bankgeschäfte gelten, um auch hier eine rechtssichere Regelung zu gewährleisten.

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Eheverträge

Viele frisch verliebte Paare scheuen einen Ehevertrag mit den Argumenten „Wir vertrauen uns auch ohne Vertrag“ oder „Unsere Liebe braucht keinen Vertrag“. Dieser Skepsis liegt das grundsätzliche Missverständnis zugrunde, ein Ehevertrag würde Misstrauen gegenüber dem Partner sowie fehlendes Gefühl ausdrücken; jeder würde vor allem seine eigenen Interessen sichern wollen und die damit einhergehenden Diskussionen würden die Ehe bereits vor der Schließung gefährden.

Das Gegenteil ist der Fall: Falls ein Ehevertrag tatsächlich Einfluss auf die Partnerschaft haben sollte, dann eher, dass sie länger hält statt kürzer. Denn viele Paare denken zwar, dass sie wissen, welche Folgen eine Trennung ohne Vertrag bzgl. Vermögen, Besitz, Unterhalt etc. haben wird; das vermeintliche Wissen entpuppt sich dann aber später oft als falsch. Und zwar oft in genau solchen Situationen, in denen die Partnerschaft sich in einer Krise befindet, weswegen die Folgen eines eventuellen Scheiterns zum ersten Mal valide abgeklopft werden. Die Diskrepanz zwischen Erwartungshaltung und Realität ruft dann oft bei einem oder sogar bei beiden Partnern ein Ungerechtigkeitsgefühl hervor – die Krise kann sich dadurch weiter verstärken und ggf. zu einem Scheitern der Ehe führen.

Mit Ehevertrag hingegen wissen beide Partner, welche finanziellen Folgen eine Trennung für sie haben würde. Denn die neutrale Beratung durch den Notar – zu dieser ist er gesetzlich verpflichtet – gewährleistet, dass beide Ehegatten über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten ausführlich und unparteiisch aufgeklärt werden. Unsicherheiten werden ausgeräumt und die Interessen beider Ehegatten gewahrt. In diesem Bewusstsein können in positiver Atmosphäre die wichtigsten Fragen gemeinsam besprochen und geregelt werden.

Kurz: Ein Ehevertrag gibt beiden Partnern Sicherheit und das gute Gefühl, dass die wichtigsten finanziellen Dinge einvernehmlich und rechtssicher geregelt sind. Sollte es bedauerlicherweise zu einer Trennung kommen, so hilft der Ehevertrag, einen teuren und emotional belastenden Rechtsstreit zu vermeiden.

Ihre individuelle Situation ist stets die Basis für unsere Beratung bzgl. ihrer Gestaltungsmöglichkeiten. Zunächst werden wir analysieren, ob das Eherecht bzgl. Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüchen und Versorgungsausgleich im Fall einer Trennung ohne Ehevertrag eine für Sie gerechte und faire Regelung gewährleistet. Ist dies nicht gegeben, so ist ein Ehevertrag für Sie die richtige Wahl. In diesem können die folgenden Punkte rechtsverbindlich vereinbart werden:

  • Gütertrennung oder modifizierter (beschränkter) Zugewinn
  • Ausschluss, Begrenzung oder Erweiterung von Unterhaltsansprüchen
  • Verzicht auf Versorgungsausgleich
  • modifizierte gesetzliche Erb- und PflichtteilsansprücheSie können einen Ehevertrag sowohl vor der Heirat abschließen als auch jederzeit danach. Und er lässt sich zudem nachträglich ändern, wenn sich bspw. die familiäre Situation anders entwickelt als dies bei Unterzeichnung des Vertrags geplant war. Auch diese Prüfung und ggf. Anpassung nehmen wir gern bei Bedarf gemeinsam mit Ihnen vor. Übrigens können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften einen entsprechenden Vertrag schließen: Den Partnerschaftsvertrag. Anders als bei Ehepaaren besteht für unverheiratete Paare bspw. im Todesfall kein gesetzliches Erbrecht; bei einer Trennung findet u. a. kein Versorgungsausgleich aus. Diese und weitere fehlende gesetzliche Absicherungen können katastrophale finanzielle Folgen haben. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich daher Gedanken über Regelungen zu gemeinsam erworbenem Vermögen (Immobilien, Gegenstände) sowie die gegenseitige Absicherung bei Trennung und Tod machen. Diese können in einem Partnerschaftsvertrag rechtsverbindlich fixiert werden.
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Scheidungsfolgen­vereinbarungen

Das Scheitern einer Ehe und die folgende Trennung oder Scheidung ist emotional belastend wie kaum ein anderes Lebensereignis. Die meisten der dabei auftretenden finanziellen Streitpunkte können durch einen Ehevertrag von vornherein vermieden werden (s. o.).

Existiert dieser nicht und die Trennung ist bereits vollzogen bzw. die Scheidung soll eingeleitet werden, so können die Eheleute alle relevanten Regelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Ziel ist es auch hier, gemeinsam mit dem Notar einvernehmliche sowie rechtssichere Vereinbarungen zu treffen: außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten, die weitere emotionale und finanzielle Belastungen zur Folge hätten, werden somit vermieden.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung betrifft die Regelungen, die nach der rechtskräftigen Scheidung gelten sollen. Hingegen regelt die Trennungsfolgenvereinbarung (auch Trennungsvereinbarung genannt) den Zeitraum zwischen Trennung und tatsächlicher Scheidung. In der Praxis greifen die Regelungen sehr stark ineinander, so dass sie meist im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kombiniert bzw. zusammengefasst werden.

Ehepartner können in der Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarung u. a. folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden
  • Steuerfragen und -gestaltungen (nach Klärung durch einen Steuerberater oder Sachverständigen)
  • Hausratsverteilung
  • Verbleib in der ehelichen Wohnung
  • Unterhalt für den Ehepartner während der Trennung und nach der Scheidung
  • Versorgungsausgleich (Durchführung, Abänderung oder Verzicht)
  • Zugewinnausgleich (Durchführung, Abänderung oder Verzicht)
  • Kindesunterhalt für aus der Ehe hervorgegangene Kinder
  • Sorgerecht und Umgangsregelung für aus der Ehe hervorgegangene Kinder

Die notarielle Beurkundung der Regelungen gewährleistet nicht nur deren rechtliche Korrektheit. Der Notar übernimmt zudem z. B. bei der Übertragung von Immobilien die rechtssichere Abwicklung in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt und der Bank, bei der noch ein Darlehen abzuzahlen ist. So ist der rechtmäßige Eigentumsübergang zu den vereinbarten Bedingungen und zum vereinbarten Termin sichergestellt.

Alternativ zur notariellen Beurkundung können Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung übrigens auch im mündlichen Verhandlungstermin zu Protokoll des Familienrichters erklären. Dies bringt jedoch mehrere Risiken und Nachteile mit sich:

  • Die ausführliche und neutrale Beratung durch den Notar bzgl. der Ausgestaltungsmöglichkeiten entfällt.
  • In der Regel liegt ein längerer Zeitraum zwischen Trennung und Gerichtstermin (Trennungsjahr plus Bearbeitungszeit durch das Familiengericht nach Einreichung des Scheidungsantrags). Ursprüngliche Einigungen werden bis dahin ggf. durch Einflüsse Dritter von einem der Partner wieder infrage gestellt, so dass es zum Streit vor Gericht kommen kann.
  • Ohne notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung müssen sich beide Partner vor Gericht anwaltlich vertreten lassen. Wird die Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen notariell beurkundet, genügt es, wenn ein Ehepartner die Scheidung beim Familiengericht beantragt; stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, braucht er keinen eigenen Anwalt zu beauftragen, was wiederum Kosten einspart.
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Gesellschafts­gründungen/ Unternehmens­gründungen

Bei allen Schritten auf dem Weg zur Unternehmensgründung sind wir Ihr qualifizierter Ansprechpartner für rechtliche und verfahrenstechnische Fragen. Bereits im Vorfeld der Unternehmensgründung berät Sie Dr. Lymperidis z. B. bei der Wahl der geeigneten Rechtsform und kann Ihnen durch sein weites Netzwerk Partner nennen, die Sie bspw. bei der Erstellung des Businessplans, der Marktanalyse, der Finanzierung oder der Beschaffung von Fördermitteln unterstützen. Auch die Prüfung des Unternehmensnamens, z. B. durch die IHK, gehört zu den Aufgaben, die vor der eigentlichen Unternehmensgründung zu erledigen sind.

Gesellschaften, die zu einem Eintrag ins Handelsregister verpflichtet sind, müssen Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen. Hierzu zählen alle Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA), Gemeinnützige Varianten (gUG, gGmbH), Hybride Rechtsformen (z. B. GmbH & Co. KG); zudem Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Einzelunternehmen, die gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) im Sinne eines Kaufmanns tätig sind.

Beim Notartermin müssen alle Geschäftsführer anwesend sein; Gesellschafter können sich mit einer notariell beglaubigten Vollmacht durch die Geschäftsführer vertreten lassen. Der Notar und alle Geschäftsführer unterschreiben schließlich die Handelsregisteranmeldung, zudem beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag (inkl. Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) sowie die Anmeldung zum Handelsregister.

Die vom Notar beglaubigte Gründungsurkunde ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Geschäftskontos zur Einzahlung des betreffenden Stammkapitals. Der von der Bank ausgestellte Einzahlungsbeleg ist an den Notar zu übersenden, damit er ihn beglaubigen und an das Handelsregister übermitteln kann. Erst mit Bankbeleg erfolgt die tatsächliche Eintragung in das Handelsregister.

Aufgrund der elektronischen Anbindung unseres Notariats an die Registergerichte kann dort Ihre Handelsregistereintragung ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon nach wenigen Tagen im Handelsregister eingetragen und Sie können sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren.

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Kauf- und Abtretungsverträge

Bei allen Schritten auf dem Weg zur Unternehmensgründung sind wir Ihr qualifizierter AnsprMöchte der Gesellschafter einer GmbH Geschäftsanteile verkaufen, so erfolgt dies durch Verkauf und Abtretung. Kauf- und Abtretungsverträge sind gemäß GmbH-Gesetz (GmbHG) beurkundungspflichtig.

Unmittelbar nach Wirksamwerden der Abtretung (wenn dem Notar die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wurde), übersendet dieser dem Handelsregister eine neue Gesellschafterliste, der sich die Veränderung im Gesellschafterbestand durch den Kauf und die Abtretung des Geschäftsanteils entnehmen lässt. Erst mit Handelsregister-Eintragung der aktuellen Liste gilt der Erwerber als Inhaber des Geschäftsanteils und die damit verbundenen Rechte sowie der Status als Gesellschafter gehen auf ihn über.

Dr. Lymperidis steht Ihnen in allen Fragen des Anteils- und Unternehmenskaufs/-verkaufs beratend zur Seite: Von der Beschaffung notwendiger Unterlagen (bspw. aus dem Handelsregister) über den detaillierten Entwurf der notwendigen Verträge (sowohl Asset Deals als auch Share Deals) und die Unterstützung bei der Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung bis hin zur Beurkundung sämtlicher anfallender Verträge. Die ganzheitliche Betreuung des gesamten Vorgangs gewährleistet Rechtssicherheit und reibungslose Abläufe sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber – und schont die zeitlichen Ressourcen beider Seiten.verfahrenstechnische Fragen. Bereits im Vorfeld der Unternehmensgründung berät Sie Dr. Lymperidis z. B. bei der Wahl der geeigneten Rechtsform und kann Ihnen durch sein weites Netzwerk Partner nennen, die Sie bspw. bei der Erstellung des Businessplans, der Marktanalyse, der Finanzierung oder der Beschaffung von Fördermitteln unterstützen. Auch die Prüfung des Unternehmensnamens, z. B. durch die IHK, gehört zu den Aufgaben, die vor der eigentlichen Unternehmensgründung zu erledigen sind.

Gesellschaften, die zu einem Eintrag ins Handelsregister verpflichtet sind, müssen Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen. Hierzu zählen alle Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA), Gemeinnützige Varianten (gUG, gGmbH), Hybride Rechtsformen (z. B. GmbH & Co. KG); zudem Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Einzelunternehmen, die gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) im Sinne eines Kaufmanns tätig sind.

Beim Notartermin müssen alle Geschäftsführer anwesend sein; Gesellschafter können sich mit einer notariell beglaubigten Vollmacht durch die Geschäftsführer vertreten lassen. Der Notar und alle Geschäftsführer unterschreiben schließlich die Handelsregisteranmeldung, zudem beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag (inkl. Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) sowie die Anmeldung zum Handelsregister.

Die vom Notar beglaubigte Gründungsurkunde ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Geschäftskontos zur Einzahlung des betreffenden Stammkapitals. Der von der Bank ausgestellte Einzahlungsbeleg ist an den Notar zu übersenden, damit er ihn beglaubigen und an das Handelsregister übermitteln kann. Erst mit Bankbeleg erfolgt die tatsächliche Eintragung in das Handelsregister.

Aufgrund der elektronischen Anbindung unseres Notariats an die Registergerichte kann dort Ihre Handelsregistereintragung ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon nach wenigen Tagen im Handelsregister eingetragen und Sie können sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren.

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