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Familien­recht

Dr. Lymperidis – der Fachanwalt für Familienrecht in Wiesbaden

Der Fachanwalt für Familienrecht in Wiesbaden

Das Familienrecht ist sehr vielschichtig. Es gibt bei der Rechtsprechung sehr viele Einzelfallentscheidungen, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen weniger „starr“ sind als in anderen Rechtsgebieten. 

Oberstes Ziel ist es, die ganz persönliche Situation der Beteiligten zu berücksichtigen und eine Lösung zu finden (einvernehmlich oder gerichtlich), die dieser gerecht wird. Dieser Ansatz hat sich bewährt und ist einleuchtend, da jede Familie einen ganz eigenen gemeinsamen Weg geht, der sich in vielen großen und kleinen Dingen von anderen unterscheidet. Dies gilt vor allem mit Kindern, gemeinsamem Vermögen oder Immobilien. 

Vor diesem Hintergrund ist eine fundierte Rechtsberatung besonders wichtig. Herr Dr. Lymperidis hat viele Jahre Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht. Er berät Sie kompetent, engagiert und rechtssicher.

Insbesondere im Familienrecht sollte zunächst die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung erörtert werden, da die beteiligten Parteien oft auch nach der Auseinandersetzung direkte oder indirekte Berührungspunkte haben, z. B. aufgrund der Kinder oder des gemeinsamen Freundeskreises. Daher ist es immer zum Vorteil aller Parteien, wenn ein Konflikt sachlich gelöst werden kann. Oberstes Ziel von Herrn Dr. Lymperidis ist es also nicht, vor Gericht zu gehen. Sein Anliegen ist es, eine Lösung zu finden, die Sie zufrieden stellt und mit der Ihre Ansprüche gesichert werden. Dabei ist der Rechtsweg natürlich eine Option, wenn sich die Gegenseite einer einvernehmlichen Lösung versperrt. Herr Dr. Lymperidis wird Ihnen auch dann zu Ihrem Recht verhelfen.

Gern übernimmt Herr Dr. Lymperidis für Sie Rechtsberatung und Rechtsvertretung u. a. in folgenden Fällen:

Wie dargestellt, betrachtet das Familienrecht sehr stark den Einzelfall. Daher ist eine individuelle Beratung, die den Besonderheiten Ihrer Situation gerecht wird, unerlässlich. In einem ersten Gespräch verschafft sich Herr Dr. Lymperidis gerne einen Überblick über Ihre Situation und erläutert Ihnen unverbindlich mögliche Handlungsszenarien.

Wir beraten Sie gerne
Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0611-950 00 80. Sie können uns auch per Mail eine Nachricht zukommen lassen an sekretariat@lymperidis.de oder über das Kontaktformular. Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück.

Ehevertrag
Scheidung
Trennungs­verein­barung
Scheidungsfolgen­vereinbarung
Zugewinnausgleich
Vermögensausein­ander­setzung
Versorgungsaus­gleich
Ehegattenunterhalt
Kindesunterhalt
Sorgerecht
Umgangsrecht
Kindesentführung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Verfahrensbeistand­schaft

Unsere Themengebiete:

Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann in mehrfacher Hinsicht hilfreich sein. Heute gibt es eine Vielzahl an Formen des ehelichen Zusammenlebens. Das geltende Familienrecht kann dies nicht abbilden, die Vorschriften „passen“ zu vielen Ehen nicht mehr so recht und können daher zu Ungerechtigkeiten führen.

Die finanziellen Folgen einer Trennung ohne Ehevertrag sind vielen nicht bewusst, die landläufigen Vorstellungen oft nicht richtig.
Beide Partner können höchst unterschiedliche Vorbedingungen einbringen: Bestehendes Vermögen, bereits existierender Immobilienbesitz, abzusehende Erbschaften, Selbständigkeit bzw. Besitz von Anteilen an einem Unternehmen, aber auch bestehende Schulden, Vollstreckungstitel oder andere rechtliche Belastungen. Von den daraus möglicherweise resultierenden Folgen für sich und den Partner haben die meisten keine Kenntnis.

All diese Punkte können in einem Ehevertrag so berücksichtigt werden, dass nicht nur im Falle einer Trennung, sondern auch beim Tod des Partners oder schon während der Ehe Überraschungen vermieden werden. Insbesondere können ZUGEWINN, VERSORGUNGSAUSGLEICH und UNTERHALT geregelt werden.

ZUGEWINN
Ohne Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe, so ist der Zugewinn auszugleichen: Im Todesfall durch Erhöhung des Erbteils des Überlebenden, bei Scheidung auf Antrag durch eine Geldzahlung (siehe Punkt „Zugewinnausgleich“).

Der Zugewinnausgleich kann völlig (Gütertrennung) oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden. Ein Grund hierfür kann z. B. sein, dass ein Partner eine Firma oder eine Immobilie in die Ehe einbringt. Gewinnt diese während der Ehe sehr stark an Wert, muss im Falle der Scheidung der gesamte Wertzuwachs zur Hälfte ausgeglichen werden, was den Zahlungspflichtigen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. Oder der Erbteil am eigenen Vermögen für Kinder aus einer vorhergehenden Ehe soll sichergestellt werden. Dafür muss vermieden werden, dass dem überlebenden Ehegatten ein erhöhter Pflichtteilsanspruch zugesprochen wird.

VERSORGUNGSAUSGLEICH
Auch der Versorgungsausgleich („Rentenausgleich“), also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Rentenpunkte), kann in einem Ehevertrag vollständig, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anrechte ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung darf jedoch nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sein. So ist zum Beispiel der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Alleinverdienerehe sittenwidrig, wenn es dafür keinen Ausgleich gibt. Wird jedoch eine Kompensation vereinbart, wie z. B. die Übertragung einer Immobilie oder einer privaten Kapitalversicherung, so ist der Ausschluss rechtens. (Weitere Details siehe Punkt „Versorgungsausgleich“).

EHEGATTENUNTERHALT
Die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kann ein Ehevertrag ebenfalls ausschließen oder sowohl zeitlich als auch in der Höhe begrenzen. (Weitere Details siehe Punkt „Ehegattenunterhalt“).

Ein Ehevertrag kann darüber hinaus auch viele weitere individuelle Vereinbarungen enthalten, so lange auch diese nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sittenwidrig sind oder zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen. Unzulässig wäre zum Beispiel, dass ein Scheidungsantrag nur bei Ehebruch des anderen erlaubt ist, dass gesetzliche Ansprüche ohne entsprechende Gegenleistung ausgeschlossen werden oder dass ein Elternteil auf Kindesunterhalt verzichtet, obwohl dieser Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht.

Wichtig:
Eheverträge können zu Beginn der Ehe, aber auch noch nach Jahren geschlossen werden. Auch nachträgliche Änderungen sind möglich, wenn sich zum Beispiel die familiäre Situation anders entwickelt als dies bei Unterzeichnung des Vertrags geplant war. Selbst in der Krise kann noch ein entsprechender Vertrag geschlossen werden – dann als „Trennungsfolgenvereinbarung” oder “Scheidungsfolgenvereinbarung” (siehe entsprechende Abschnitte).

Viele Vereinbarungen eines Ehevertrags müssen für ihre Wirksamkeit notariell beurkundet werden, unter anderem Gütertrennung, nachehelicher Ehegattenunterhalt und Versorgungsaugleich. Lassen Sie Ihren Vertrag also unbedingt von einem Notar beurkunden, sonst können Sie sich nicht auf ihn berufen.

Übrigens können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften einen entsprechenden Vertrag schließen: Den Partnerschaftsvertrag. Details hierzu finden Sie unter dem Punkt „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Ehevertrag die Möglichkeit bietet, für Ihre ganz individuelle Situation die besten Regelungen zu finden. Die hier genannten Punkte sind dabei als erste Denkanstöße und Informationen anzusehen. Gerne berät Sie Herr Dr. Lymperidis persönlich, welche auf Ihre Ehe zugeschnittenen Vereinbarungen empfehlenswert sind.

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Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, ist dabei nicht relevant. Einzig entscheidend ist, dass die Eheleute getrennt leben. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Zum anderen kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen, wenn keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden (z. B. füreinander kochen, Wäsche waschen oder einkaufen) und mindestens ein Ehegatte die Ehe erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Im Falle einer Trennung innerhalb der Ehewohnung sollte das Trennungsdatum schriftlich festgehalten werden. Dies kann ohne besondere Formvorschrift mit Unterschrift beider Ehepartner erfolgen. Der genaue Zeitpunkt der Trennung ist bedeutend, weil sich hieran konkrete Rechtsfolgen knüpfen (Unterhalt, Beginn des Trennungsjahres).

Dauert die Trennung mindestens ein Jahr an, so kann die Ehe als gescheitert betrachtet und die Scheidung vollzogen werden. Das obligatorische „Trennungsjahr“ soll unüberlegte, ggf. nur auf einem einmaligen Streit beruhende Scheidungen vermeiden und den Eheleuten die Möglichkeit geben, ihre Entscheidung in Ruhe zu prüfen. Zudem gibt das Trennungsjahr die Gelegenheit, dass sich die emotionalen Wogen glätten, damit die Rahmenbedingungen sowie die Folgen der Scheidung möglichst einvernehmlich geregelt werden können.

Die Ehe kann nur dann früher geschieden werden, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen, der geschieden werden will, eine unzumutbare Härte darstellen würde, z. B. bei schweren Straftaten gegen den Ehegatten oder die Kinder. Ehebruch wird hingegen von den Gerichten kaum noch als Grund für eine Verkürzung des Trennungsjahres akzeptiert.

Lehnt einer der Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ab, so muss der Scheidungswillige den Richter davon überzeugen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Dies geschieht allein schon dadurch, dass der scheidungswillige Ehegatte an seinem Antrag auf Scheidung der Ehe festhält. In diesem Fall wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen geschieden. Gleiches gilt nach mehr als dreijährigem Getrenntleben: Das Scheitern der Ehe wird dann unwiderlegbar vermutet.

Frühestens ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann von einem der Eheleute bei Gericht die Ehescheidung beantragt werden. Dieser Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Der andere Partner kann der Scheidung zustimmen, ohne hierfür einen eigenen Anwalt beauftragen zu müssen. Im Falle solch einer einvernehmlichen Scheidung fallen nur einmal Anwaltskosten an, die ggf. unter den Eheleuten geteilt werden können. Dabei darf ein Rechtsanwalt jedoch immer nur eine Partei vertreten und beraten, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich geteilt. Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit gesetzlich festgelegte Gebühren. Diese hängen u. a. vom Streitwert ab, der allein vom Richter festgesetzt wird.

Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht stets den Versorgungsausgleich. Auf Antrag können auch weitere der unten aufgeführten Punkte behandelt werden. Werden diese jedoch vorab einvernehmlich zwischen den Eheleuten geklärt und im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Notar beurkundet, so kann die Dauer des Scheidungsverfahrens stark verkürzt werden auf wenige Wochen oder Monate.

Herr Dr. Lymperidis analysiert Ihre Situation in einem persönlichen Gespräch rechtssicher und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine für Ihre Vorstellungen und Zielsetzungen geeignete Strategie.

Diese Strategie umfasst insbesondere die in den nachfolgenden Texten näher erläuterten Punkte:

  • Trennungsvereinbarung/Trennungsfolgenvereinbarung
  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht (Besuchsrecht)
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Trennungs­verein­barung / Trennungs­­folgen­verein­barung

In einer Trennungsvereinbarung, auch Trennungsfolgenvereinbarung genannt, treffen die Eheleute Absprachen für den Zeitraum zwischen Trennung und tatsächlicher Scheidung. Dies betrifft vor allem den während der Trennungsphase zu zahlenden Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt für den weniger verdienenden Ehegatten. Außerdem kann für die verbleibende Dauer der Ehe statt Fortführung der Zugewinngemeinschaft (falls diese besteht) Gütertrennung vereinbart und auf den Versorgungsausgleich für diese Zeitspanne verzichtet werden.

Eine Trennungsvereinbarung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn auf unabsehbare Zeit – aus welchen Gründen auch immer – keine Scheidung erfolgen wird. Die rechtliche und finanzielle Beziehung untereinander ist dann verbindlich geregelt, so dass für beide Seiten Rechtssicherheit besteht.

Gerne berät Sie Herr Dr. Lymperidis, ob sich der Abschluss einer gesonderten Trennungsvereinbarung für Ihre individuelle Situation anbietet, oder ob die entsprechenden Vereinbarungen in eine Scheidungsfolgenvereinbarung (siehe nachfolgender Punkt) integriert werden können.

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Scheidungsfolgen­vereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung legt die Regelungen fest, die nach der rechtskräftigen Scheidung gelten sollen. Die Trennungsfolgenvereinbarung (siehe oben) regelt den Zeitraum zwischen Trennung und tatsächlicher Scheidung. In der Praxis greifen die Regelungen stark ineinander, so dass sie meist im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kombiniert bzw. zusammengefasst werden.

Ziel der Scheidungsfolgenvereinbarung ist es, einvernehmliche und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen. So werden gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt. Folgende Punkte können u. a. geregelt werden:

  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen
  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden
  • Steuerfragen und -gestaltungen (nach Klärung durch einen Steuerberater oder Sachverständigen)
  • Hausratsverteilung
  • Verbleib in der ehelichen Wohnung
  • Unterhalt für den Ehepartner während der Trennung und nach der Scheidung
  • Versorgungsausgleich (Durchführung, Abänderung oder Verzicht)
  • Zugewinnausgleich (Durchführung, Abänderung oder Verzicht)
  • Kindesunterhalt für aus der Ehe hervorgegangene Kinder
  • Sorgerecht und Umgangsregelung für aus der Ehe hervorgegangene Kinder

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss von einem Notar beurkundet werden, um vom Gericht anerkannt zu werden. Die vorausgehende Konsultation eines Rechtsanwaltes empfiehlt sich dringend, um Ihre eigenen Rechte und Pflichten sowie vor allem Ihre Möglichkeiten für die Gestaltung der Vereinbarung zu kennen. Zudem prüft Ihr Anwalt den vom Notar vorgelegten Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche eindeutig und rechtssicher formuliert wurden und Sie keine Pflichten über die beabsichtigte Einigung hinaus eingehen.

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Zugewinnausgleich

Ehepartner leben nach deutschem Recht automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag schließen, in dem sie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Güter der Partner während der Ehe grundsätzlich getrennt bleiben, jedoch am Ende der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dabei wird von jeglichem Vermögen (z.B. Immobilien, Firmenanteile), der von beiden Partnern in die Ehe eingebracht wird, der Wert am Tag der Eheschließung festgestellt. Dieses sogenannte Anfangsvermögen wird verglichen mit dem Endvermögen, also dem Wert des Vermögens beider Partner an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet. Dies kann der Tag der Trennung sein, falls danach notariell Gütertrennung vereinbart wurde, oder der Tag, an dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zugestellt wurde. Der Wertzuwachs, also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, wird als Zugewinn bezeichnet. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz zum höheren Zugewinn des anderen Ehepartners als Zugewinnausgleich in bar ausbezahlt (bei Scheidung) oder der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird entsprechend erhöht (Ende der Ehe durch Tod eines Partners).

Die Zugewinngemeinschaft führt NICHT dazu, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beiden jeweils hälftig gehört. Ebenso haften beide Partner NICHT gemeinsam für nur von einem Ehepartner aufgenommene Schulden. Die gemeinsame Haftung für Darlehen eines Ehegatten greift nur bei gemeinsam unterzeichneten Verträgen, eine Gütertrennung ist dafür NICHT erforderlich.

Durch einen Ehevertrag können Eheleute den Zugewinnausgleich ändern oder komplett ausschließen:

Modifizierter Zugewinnausgleich: Die Ehegatten leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand, schließen aber einzelne Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich aus. Dies bietet sich z. B. an, wenn ein Partner Eigentümer eines Betriebes ist, dessen Vermögen und Wert beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden kann. Dann besteht die Gefahr, dass hohe Ausgleichszahlungen einen Verkauf oder eine Zerschlagung der Firma notwendig machen. Um dem vorzubeugen, kann Betriebsvermögen im Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden. Gleiches gilt für weiteres Alleineigentum, z. B. vermietete Immobilien, kapitalbildende Lebensversicherungen oder Aktien. Weitere Möglichkeiten der Modifizierung sind z. B. die Beschränkung des Zugewinnausgleichs auf den Todesfall, die Zahlung des Zugewinnausgleichs erst ab einer gewissen Mindestdauer der Ehe oder nur, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs: In diesem Fall wechseln die Eheleute in den Güterstand der Gütertrennung oder – siehe oben – schließen im Rahmen der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung komplett aus. Das Eigentum des Einzelnen bleibt Alleineigentum, der Zugewinnausgleich entfällt.

Sowohl bei der Eheschließung als auch während der Ehe berät Sie Herr Dr. Lymperidis ausführlich und kompetent, welcher Güterstand sich für Sie empfiehlt. Er berät Sie, ob die Regelungen der Zugewinngemeinschaft zu Ihrer ganz persönlichen Lebenssituation passen, welche Ausschlüsse ggf. möglich und tatsächlich sinnvoll sind oder ob sich eine Gütertrennung empfiehlt.

Auch im Falle einer Scheidung wird Ihnen Herr Dr. Lymperidis zur Seite stehen, um die für Sie beste Vorgehensweise zu entwickeln. Um teure Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird dabei zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite angestrebt. Sollte diese nicht möglich sein, vertritt Herr Dr. Lymperidis Ihre Interessen als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht auch vor Gericht.

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Vermögensausein­ander­setzung

Bei Trennung und/oder Scheidung wird die Aufteilung GEMEINSAMEN Vermögens durch die Vermögensauseinandersetzung geregelt. Diese umfasst die Aufteilung gemeinsamer Konten, Immobilien im gemeinsamen Besitz sowie sonstige Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander.

Die Auseinandersetzung geschieht in jedem Fall und unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Im Güterstand der Gütertrennung ist die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens besonders bedeutsam, da die beteiligten Ehegatten wechselseitig keine Ansprüche auf Zugewinn aus dem Besitz des jeweils anderen Partners haben. Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss die Vermögensauseinandersetzung geregelt werden, zumal es sich häufig anbietet, Ansprüche auf Zugewinn und aus der Vermögensauseinandersetzung miteinander zu verrechnen.

Die Teilung gemeinsamer Konten ist verhältnismäßig eindeutig. Die Auseinandersetzung von Immobilien, z. B. des während der Ehe gemeinsam erworbenen Eigenheims, kann komplizierter sein. Da hier familienrechtlich kein Vorgehen vorgeschrieben ist, können die Ehegatten selbst bestimmen, wie die Immobilie verwertet oder aufgeteilt wird. Besteht Einigkeit bezüglich der weiteren Verwendung sowie des Wertes auf Basis eines Sachverständigengutachtens, kann beispielsweise ein Partner im Haus wohnen bleiben und den anderen Partner entsprechend auszahlen. Schwieriger ist die Situation, wenn keine Einigkeit besteht. Beide Ehegatten können dann die Zwangsversteigerung beantragen.

Grundsätzlich muss für jeden einzelnen Vermögenswert ermittelt werden, ob wechselseitige Ansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können. Dabei kann es sich aus Kostengründen anbieten, per Notarvertrag die Verwertung der Immobilie mit der anderer Vermögenswerte und den sonstigen Scheidungsfolgen zu verknüpfen.

Die Vermögensauseinandersetzung betrifft im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Gemeinsame Immobilien
  • Ansprüche aus Nutzung gemeinsamer Immobilien oder aus Nutzung von Immobilien im Alleineigentum eines Ehegatten
  • Von einem Ehegatten gezahlte Darlehensverbindlichkeiten ab Trennung
  • Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträge
  • Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten während oder vor der Ehe
  • Zuwendungen von Schwiegereltern während der Ehe (z.B. in eine gemeinsame Immobilie)
  • Gemeinsame Firmenbeteiligungen oder Gesellschaftsanteile
  • Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen

Die wirtschaftliche Bedeutung der Vermögensauseinandersetzung ist oft erheblich, die Vermögenswerte sind manchmal aber schwer zu vergleichen. Eine anwaltliche Beratung ist daher in der Regel unerlässlich, um die Höhe der Ansprüche zu klären.

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Versorgungsaus­gleich

Der Versorgungsausgleich, auch „Rentenausgleich“ genannt, bezeichnet den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung (Rentenanwartschaften) zwischen den Eheleuten. Grundgedanke ist, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte (z. B. aufgrund der Betreuung der Kinder) im Alter eine vergleichbare soziale Absicherung haben soll wie der andere Ehegatte, der durch seine umfangreichere Berufstätigkeit höhere Rentenansprüche erwirtschaften konnte.

Grundsätzlich ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs am Ende jeder Ehe durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Einzige Ausnahmen:

  • Die Ehe dauerte nicht mehr als drei Jahre bis zur Stellung des Scheidungsantrags. In diesem Fall findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
  • Der Ausgleich wurde in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anrechte ausgeschlossen (siehe Punkt „Ehevertrag“).
  • Beide Ehegatten verzichten im Scheidungstermin auf den Versorgungsausgleich. Hierfür müssen beide Partner vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten werden.

Unter den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen während der Ehe erworben wurden und auf eine Rente wegen Alters oder Invalidität gerichtet sind. Dies umfasst:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (Rentenpunkte)
  • Ggf. Beamten- und Soldatenpensionen
  • Betriebsrentenansprüche
  • Private Rentenversicherungen

Folgende Sonderfälle sollten mit einem Anwalt geklärt werden, um zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich auch diese Anwartschaften betrifft:

  • Ausländische Versorgungsanrechte
  • Private Invaliditätsversorgung
  • Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

Wichtig: VOR der Ehe erwirtschaftete Ansprüche werden NICHT ausgeglichen.

Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, indem zunächst die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften beider Ehepartner ermittelt werden. Diese werden dann zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt. Bei der Stellung des Scheidungsantrags durch einen der Ehegatten leitet das Familiengericht das Verfahren von sich aus ein. Beide Eheleute sind verpflichtet, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich wahrheitsgemäß auszufüllen. Das Gericht holt anschließend die entsprechenden Auskünfte bei den Versorgungsträgern zu jeder Anwartschaft ein. Die Versorgungsträger sind verpflichtet, dem Gericht den Ausgleichswert der Anrechte mitzuteilen. Mit Ehescheidung beschließt das Gericht die Übertragung einer Anwartschaft bei den jeweiligen Versorgungsträgern. Dabei wird auch der konkrete Ausgleichswert benannt, der dem Ausgleichsberechtigten für jedes Anrecht übertragen wird.

Anlässlich des Abschlusses eines Ehevertrags oder im Scheidungsverfahren ist eine anwaltliche Beratung grundsätzlich zu empfehlen. Zum einen können so eigene Pflichten und Ansprüche realistisch eingeschätzt werden. Auf dieser Basis kann eine Einigung mit dem Partner angestrebt werden, die den eigenen Vorstellungen tatsächlich entspricht. Zum anderen kann der Rechtsanwalt auch im Falle einer einvernehmlichen Trennung wertvolle Hilfe leisten durch die Vereinbarung einer sinnvollen und für beide Seiten kostensparenden Verrechnung des Versorgungsausgleichs mit anderen vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen.

Auch für den Versorgungsausgleich gilt, dass jede Ehe und jede Scheidung im Einzelfall betrachtet werden muss, um eine Vereinbarung erreichen zu können, die der individuellen Situation wirklich gerecht wird. Möchten Sie hierfür den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht einholen, nutzen Sie gerne unser Kontaktformular. Schildern Sie grob Ihre Situation und wir lassen Ihnen Terminvorschläge für ein Erstgespräch mit Herrn Dr. Lymperidis zukommen.

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Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt setzt sich zusammen aus dem Familienunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.

Der Familienunterhalt umfasst die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten WÄHREND des Bestehens der Ehe. Sie müssen durch ihre Arbeit und durch ihr Vermögen die Familie angemessen unterhalten.

Der Trennungsunterhalt betrifft den Zeitraum ZWISCHEN Trennung und tatsächlicher Scheidung. Vereinbarungen werden in der Regel in der Trennungsfolgenvereinbarung festgeschrieben und beruhen weitestgehend auf den unten aufgeführten Ansprüchen. Die Zahlung des Trennungsunterhalts endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Wichtig:
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich selbstständig und müssen unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, auf den der bedürftige Ehepartner NACH der Scheidung Anspruch hat. Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners. Für Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts gibt es keine pauschalen Werte, sie werden immer individuell festgelegt. Maßstab für die Bedürftigkeit sind dabei die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse während der Ehe. Als bedürftig gilt der Ehegatte, der nicht fähig ist, einen angemessenen Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Ändern sich die Verhältnisse der Beteiligten (Veränderung des Einkommens, neue Partner, weitere Kinder), kann der nacheheliche Unterhalt angepasst werden.

Betreuungsunterhalt (Unterhalt wegen Kindesbetreuung)
Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte kann für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes bis drei Jahre nach der Geburt ohne weitere Voraussetzungen Unterhaltsansprüche geltend machen. Nach deren Ablauf muss nachgewiesen werden, dass weiterhin ein andauernder Betreuungsbedarf besteht, der den Unterhaltsempfänger an einer Arbeitstätigkeit ganz oder teilweise hindert. In der Praxis besteht der Betreuungsunterhaltsanspruch aber meist auch noch darüber hinaus, zumindest so lange bis das Kind in die Schule geht, im Einzelfall aber auch länger. Gründe für einen längeren Betreuungsunterhalt können z. B. auch die Betreuung mehrerer Kinder sein oder die fehlende Unterstützung der Eltern nach Schließung bzw. Nichtvorhandensein öffentlicher Betreuungseinrichtungen.

Aufstockungsunterhalt
Aufstockungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn die ausgeübte volle Erwerbstätigkeit eines Ex-Partners nicht ausreicht, um dessen eheangemessenen Bedarf zu sichern. Der Gesetzgeber sieht dabei das Lebensniveau während der Ehe als Leistung beider Eheleute an. Der Aufstockungsunterhalt soll einen unmittelbaren sozialen Abstieg des bedürftigen Ehegattens aufgrund der Scheidung vermeiden. Er unterliegt am ehesten einer zeitlichen Begrenzung.

Alters- und Krankheitsunterhalt
Kann zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach der Betreuung gemeinsamer Kinder alters- oder krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden, so besteht Anspruch auf Altersunterhalt.

Ausbildungsunterhalt
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der bedürftige Ehegatte zeitnah nach der Scheidung während einer Berufsausbildung Unterhalt verlangen. Voraussetzung: Die Ausbildung ist nötig, um den eheangemessenen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften zu können.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Kann der unterhaltsberechtigte Ex-Partner trotz entsprechender Bemühungen keinen angemessenen Arbeitsplatz finden, so kann er Unterhalt verlangen. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsplatz „angemessen“ ist, werden die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Alter und der Gesundheitszustand des arbeitslosen Ehepartners berücksichtigt. Zudem wird auch hier beurteilt, ob der Arbeitsplatz den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Nachvollziehbarer Weise besteht hier viel Interpretationsspielraum für das Gericht. Daher ist eine gute Argumentation, Detailkenntnis der Thematik und vergleichbarer Urteile dringend erforderlich, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Wichtig: Bei Nichtzahlung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhalts über Jahre hinweg können hohe Rückstände auflaufen, die vom Unterhaltsberechtigten durch eine Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn aus rechtlicher Sicht der Unterhalt nicht mehr oder in geringerem Umfang fällig gewesen wäre (z. B. bei Änderung der Einkommensverhältnisse), der Anspruch aber nicht mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes rechtsverbindlich abgeändert wurde.

Ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen, ist somit immer von den individuellen, sich mitunter ändernden Verhältnissen der Beteiligten abhängig. Zur rechtssicheren Prüfung und Berechnung sollten Sie daher bei einer Trennung möglichst schnell eine Beratung durch einen erfahrenden Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen.

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Kindesunterhalt

Für die Eltern minderjähriger Kinder gilt die Versorgungs- und Unterhaltspflicht. Dabei setzt der Anspruch auf Unterhalt eine Bedürftigkeit des Kindes und die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern voraus. Wird der Anspruch auf Kindesunterhalt festgestellt, gilt er sowohl während der Trennungszeit als auch unverändert nach der Scheidung.

Wohnen minderjährige Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil, so erfüllt dieser die Unterhaltspflicht durch die Gewährung von „Naturalunterhalt“, indem er ihnen Wohnung gewährt, sie verpflegt, sie kleidet und auch sonst für sie sorgt. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von „Barunterhalt“ verpflichtet und muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich vor allem nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ist jedoch gesetzlich nicht im Detail geregelt. Die meisten Gerichte orientieren sich bei der Berechnung an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“.

Grundsätzlich werden bei jeder Unterhaltsberechnung immer die Besonderheiten des Einzelfalles betrachtet. Die nachfolgenden Ausführungen können daher nur als grobe Orientierung dienen. Zur Berechnung des tatsächlichen Kindesunterhalts sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, alleine schon, um den regionalen Unterschieden gerecht zu werden.

Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich am Alter des Kindes sowie an den Vermögensverhältnissen und dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (siehe „Düsseldorfer Tabelle“). Wichtig: Das unterhaltsrelevante Einkommen ist dabei nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch. Basis ist bei Arbeitnehmern der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie Aufwandsentschädigungen, Renten, Steuerrückerstattungen und alle sonstigen geldwerten Zuwendungen sind ebenfalls anteilmäßig einzurechnen. Auch der Mietwert einer selbstgenutzten Immobilie wird gegengerechnet. Abgezogen werden die Kosten für berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder Gewerkschaftsbeiträge), Verbindlichkeiten und Altersvorsorge.

Im Falle selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wird der Betroffene so behandelt, als würde er sein letztes Gehalt weiter beziehen. Wer unverschuldet arbeitslos geworden ist, von dem verlangen die Gerichte sehr aktive Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle mit bis zu 20 Bewerbungen im Monat. Ansonsten kann ein Einkommen angesetzt werden, das der Betreffende bei entsprechenden Bemühungen erzielen könnte („fiktives Arbeitseinkommen“).

Bei Selbständigen wird der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre ermittelt. Werden tatsächlich oder angeblich nur Verluste erzielt, so darf dies nicht zu Lasten des minderjährigen Kindes gehen. Notfalls wird der Selbständige finanziell so betrachtet, als würde er in seinem erlernten Beruf als Arbeitnehmer arbeiten. Wer sich selbständig machen will oder vor kurzem gemacht hat, muss zuvor Rücklagen bilden, um seine Unterhaltspflicht auch bei Anfangsverlusten erfüllen zu können.

Mitunter versuchen Eltern, ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern aus erster Ehe dadurch zu entgehen, dass sie neben der Betreuung eines aus einer neuen Beziehung hervorgegangenen Kindes keiner weiteren Beschäftigung mehr nachgehen. Dies lassen Gerichte nicht gelten aufgrund der Gleichrangigkeit aller minderjährigen Kinder. Der Unterhaltspflichtige muss dann Nebentätigkeiten aufnehmen oder „Taschengeld“ vom neuen Partner verlangen, um den Kindern aus erster Ehe wenigstens den Mindestunterhalt zukommen lassen zu können.

Grundsätzlich gilt, dass die Eltern besondere Anstrengungen unternehmen müssen, um den Mindestunterhalt für Minderjährige zu erwirtschaften (verschärfte Pflicht zur Erwerbstätigkeit, auch das Vermögen muss eingesetzt werden). Erhält der betreuende Elternteil Kindergeld, so kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt keine Zahlungen für besondere Anlässe oder Ereignisse, z. B. die Kosten für Nachhilfe oder Schulausflüge. Diese müssen die Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen übernehmen.

Der betreuende Elternteil kann den Kindesunterhalt für das Kind einfordern. Hierzu muss der andere Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrags aufgefordert werden. Dabei ist der Unterhaltspflichtige seinerseits durch den Selbstbehalt geschützt: Ein bestimmter Betrag muss als Existenzgrundlage verbleiben, wenn durch den rechnerisch zu leistenden Unterhalt die eigene Bedürftigkeit droht. Ist der Unterhaltspflichtige teilweise oder komplett zahlungsunfähig, kann der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt geltend machen (hiervon wird jedoch, wenn der volle Satz ausgezahlt wird, das Kindergeld abgezogen).

Unterhalt für volljährige Kinder
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres erlischt das Sorgerecht der Eltern, nicht jedoch die Unterhaltspflicht, sofern das Kind sich noch in der ersten Ausbildung oder dem ersten Studium befindet, arbeitslos oder behindert ist und somit nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Beide Elternteile sind dann weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet – unabhängig davon, ob sie zusammen, getrennt oder geschieden leben. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs obliegt mit der Volljährigkeit jedoch dem Kind.

Auch für den Kindesunterhalt gilt: Bei Nichtzahlung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhalts über einen längeren Zeitraum hinweg können hohe Rückstände entstehen, die durch eine Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn aus rechtlicher Sicht der Unterhalt nicht mehr oder in geringerem Umfang fällig gewesen wäre (z. B. bei Änderung der Einkommensverhältnisse), der Anspruch aber nicht mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes rechtsverbindlich abgeändert wurde.

Die Vielzahl der dargestellten Vorgaben, Regeln und Einschränkungen verdeutlicht, dass die Berechnung des Kindesunterhalts ein komplexer Vorgang ist. Dank der Erfahrung aus seiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht kennt Herr Dr. Lymperidis alle Details, die es bei der Prüfung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen gilt. So wird er Sie erfolgreich dabei unterstützen, die Ihrem Kind zustehenden Ansprüche durchzusetzen oder die an Sie gestellten Forderungen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

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Sorgerecht

Sorge- und Umgangsrecht (siehe extra Punkt) für das Kind oder die Kinder sind nach einer Trennung häufig zentrale Streitpunkte. Auch bei Geburten unehelicher Kinder müssen diese Themen rechtsverbindlich geklärt werden.

Sorgerecht nach Trennung und Scheidung
Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, entsteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Hierbei haben beide Elternteile gleichermaßen Rechte und Pflichten, das körperliche, geistige, seelische, wirtschaftliche und soziale Wohl des Kindes zu wahren und zu fördern. Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich daran erst einmal nichts. Stellt kein Elternteil einen Antrag auf die alleinige elterliche Sorge, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Die Eltern sollten sich grundsätzlich auch nach Trennung und Scheidung im Sinne der Wahrung des Kindeswohls bezüglich aller wesentlichen Dinge, die das Kind betreffen, abstimmen. Als mögliche Varianten können Eltern auch eine wechselseitige Bevollmächtigung vereinbaren (gegenseitige Vertretung in allen oder bestimmten Angelegenheiten der elterlichen Sorge), oder sich im Rahmen einer Sorgevereinbarung einigen, wer welche Dinge für das Kind regelt.

Geht jedoch von einem Elternteil eine objektive Gefahr für das Kindeswohl aus, kann der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht vor dem Familiengericht beantragen. Da das Sorgerecht einen wesentlichen Teil des Elternrechts darstellt, ist der Entzug ein Grundrechtseingriff, der nur in Ausnahmefällen vollzogen wird. Ein vermeintlich „schlechter Umgang“ für das Kind, Differenzen zwischen den Eltern über Erziehungsfragen oder unterschiedliche Lebensstile sind daher nicht ausreichend für die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil. Es müssen vielmehr triftige Gründe und Beweise für die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, z. B. Gewalt, Missbrauch oder eine Suchterkrankung.

In solchen Fällen kann das alleinige Sorgerecht formlos beim Familiengericht beantragt werden. Ist der andere Elternteil mit dem Entzug des Sorgerechts einverstanden, kann der Prozess meist schnell und unbürokratisch abgeschlossen werden. Wehrt sich der andere Elternteil jedoch gegen den Antrag, so wird das Jugendamt eingeschaltet, um gemeinsam mit dem Gericht und ggf. einer Erziehungsberatungsstelle zwischen den Eltern zu vermitteln. Bleiben die Eltern in einzelnen Fragen uneinig, kann das Gericht auch lediglich die Entscheidungsbefugnis in Teilbereichen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen. Das Sorgerecht verbleibt ansonsten bei beiden Eltern.

Wird einem der Elternteile vom Gericht das alleinige Sorgerecht zugesprochen, so kann der alleinig Sorgeberechtigte ohne Zustimmung des anderen Elternteils alle Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen, eigenständig fällen. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes, obliegt dann ausschließlich dem alleinig Sorgeberechtigten.

Ein alleiniges Sorgerecht hat keine Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt. Weder hat der unterhaltspflichtige, nicht sorgeberechtigte Elternteil, das Recht, den Unterhalt zu kürzen, noch kann der alleinig Sorgeberechtigte mehr Geld fordern.

Wichtig: Auch bei Entzug des Sorgerechts hat der betroffene Elternteil immer noch das Umgangsrecht. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Gewalttätigkeit) kann dem Elternteil der Kontakt zu dem Kind gegen seinen Willen vollständig untersagt werden. Nähere Ausführungen finden Sie unter dem folgenden Punkt „Umgangsrecht“.

Sorgerecht für uneheliche Kinder
Für außerehelich geborene Kinder hat die Mutter (vorerst) das alleinige Sorgerecht. Stimmt sie der gemeinsamen Sorge zu, kann der Vater vor dem Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung abgeben. Anschließend haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Besteht zwischen den Eltern kein Einvernehmen, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht vor dem Familiengericht erstreiten – auch gegen den Willen der Mutter, sofern zu dieser eine tragfähige Beziehung besteht und das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.

Schließen der Vater und die leibliche Mutter des Kindes die Ehe, so erhält der Vater ebenfalls das Sorgerecht für das Kind.

Egal, in welcher Situation: In allen sich anbahnenden oder bereits ausgebrochenen Sorgerechtsstreitigkeiten empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. So können Situationen, die sich nachteilig auf das eigene Sorgerecht oder auf das Kindeswohl auswirken, vermieden werden.

Die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder aufwachsen, also an welchem Wohnort sie tatsächlich zu welchen Anteilen wohnen, taucht vor allem beim gemeinsamen Sorgerecht auf. Aber auch beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils hat der andere Elternteil nicht nur weiterhin das Umgangsrecht, sondern das Kind kann auch anteilsweise bei diesem Elternteil wohnen, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Ex-Partnern getroffen wird. Aktuell werden insbesondere drei Modelle praktiziert.

Residenzmodell:
Das Kind hat bei einem seiner Eltern seine „Residenz“ und besucht z. B. einmal während der Woche und jedes zweite Wochenende den anderen Elternteil. Die Schulferien teilen sich die Eltern nach Absprache untereinander auf.

Wechselmodell:
Die Eltern teilen sich die Zeit, die sie mit ihrem Kind verbringen, indem es ein- oder zweiwochenweise abwechselnd beim einen, dann beim anderen Partner wohnt. Das Kind wechselt also regelmäßig.

Nestmodell:
Das Kind bleibt in der elterlichen Wohnung wohnen und beide Eltern ziehen abwechselnd in festgelegten Zeitintervallen (z. B. eine Woche) dort ein. Die Eltern wechseln also, das Kind bleibt dadurch in seinem „Nest“, seiner vertrauten Umgebung.

Herr Dr. Lymperidis berät Sie gern über Vor- und Nachteile der verschiedenen Modelle, auch bezüglich der jeweiligen rechtlichen Auswirkungen z. B. auf Unterhalt und Kindergeld.

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Umgangsrecht (Besuchsrecht)

Das Umgangsrecht umfasst sowohl den Anspruch des minderjährigen Kindes auf den Umgang mit seinen Eltern, als auch den umgekehrten Anspruch jedes Elternteils auf den Umgang mit dem Kind. Ziel ist es, dem Kind die Möglichkeit zu geben, eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen. Auch wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, hat dieser immer noch das Umgangsrecht. Dieses muss je nach dem Grund zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ggf. entsprechend gestaltet werden. Das Gericht kann dazu auch betreuten Umgang anordnen. Keinesfalls darf das Umgangsrecht von Unterhaltszahlungen abhängig gemacht werden.

Derjenige, bei dem das Kind wohnt, darf das Kind nicht negativ gegen den anderen Elternteil und dessen Besuchswünsche beeinflussen. Er muss das Besuchsrecht des anderen sogar fördern und ein nicht zu Besuchen bereites Kind zu den Besuchen anhalten. Der Kontakt zum Kind kann einem Elternteil gegen seinen Willen nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Gewalttätigkeit oder Drogensucht) vollständig untersagt werden. Will ein Elternteil dem anderen eigenmächtig und ohne eindeutige Beweise den Kontakt zum Kind verwehren, kann dies sogar das Sorgerecht des handelnden Elternteils infrage stellen. Maßstab ist stets das Wohl des Kindes.

Grundsätzlich liegt die Gestaltung des individuellen Umgangsmodus alleine in der Verantwortung der getrennt lebenden Eltern. Entscheidend sind deren jeweilige Lebensumstände. Hierzu zählen u. a. Arbeits- und Schulzeiten, sowie die Entfernung zwischen den Wohnorten von Mutter und Vater. Die Häufigkeit der Besuche und deren Ausgestaltung (mit oder ohne Übernachtung) hängen vom Alter des Kindes und seinem Entwicklungsstand ab. Grundsätzlich darf der Besuchsberechtigte das Kind mit in seine Wohnung nehmen – auch dann, wenn er dort mit einem neuen Partner zusammenwohnt. Kurz: die Gestaltung des Umgangs muss für alle Beteiligten „passen“ und auch hier muss – trotz der Kompromisse, die in der Realität meist nötig sind – das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Auch in der flexiblen Handhabung einmal getroffener Besuchsvereinbarungen sollten sich die Eltern nach den Bedürfnissen des Kindes richten, z. B. indem ein Elternteil ausnahmsweise auf sein Umgangsrecht verzichtet, weil das Kind am gleichen Tag zu einem Geburtstag eingeladen ist.

Im Übrigen haben auch weitere Bezugspersonen des Kindes, z. B. die Großeltern oder außer Haus lebende Geschwister, ein eigenes Umgangsrecht, wenn es dem Wohl des Kindes dienlich ist. Auch diesbezüglich ist möglichst eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Kann zwischen den ehemaligen Partnern keine Einigung für die Ausgestaltung des Umgangs getroffen werden, so wird in der Regel zunächst das Jugendamt hinzugezogen, um zu vermitteln. Wird auf diesem Wege auch keine Einigung erzielt, kommt der Fall vor das Familiengericht. Dabei sollten beide Eltern einen Anwalt für Familienrecht beauftragen, um sich fachgerecht beraten und vor Gericht vertreten zu lassen. Das Gericht hört das Kind, die Eltern sowie das Jugendamt an und legt abschließend eine Ausgestaltung des Umgangs fest, die für alle Seiten verbindlich ist.

Bei allen Kindesstreitigkeiten inkl. des Umgangsrechts empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. So steigen nicht nur Ihre Chancen auf einen Ausgang in Ihrem Sinne. Vor allem kann das Kindeswohl am besten berücksichtigt werden, wenn die Situation möglichst ohne Zeitdruck und Stress geklärt werden kann.

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Kindesentführung

Kindesentführung wird im familiären Kontext mitunter auch als Kindesmitnahme oder Kindesentzug bezeichnet, um sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen kriminellen, fremden Täter oder durch einen Elternteil. Juristisch besteht hierbei kein Unterschied. Kindesmitnahme oder Kindesentzug durch einen Elternteil sind immer eine Kindesentführung, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Daher wird im Folgenden ausschließlich der Begriff der Kindesentführung verwendet.

Wurde Ihr Kind entführt?
Wird Ihnen die Entführung Ihres eigenen Kindes vorgeworfen?
Rufen Sie uns bitte umgehend unter 0611-950 00 80 an, so dass Herr Dr. Lymperidis Ihren Fall ohne Zeitverzögerung betrachten und bereits die ersten Schritte einleiten kann. Bei Kindesentführungen ist schnelles Handeln entscheidend.

Eine Kindesentführung ist eine Sorgerechtsverletzung. Diese liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz des alleinigen Sorgerechts oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Haben beide Elternteile das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht (dies ist in der Regel der Fall beim gemeinsamen Sorgerecht), so müssen sie grundsätzlich immer gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden.

Beispiele (immer vorausgesetzt, es besteht gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht):
Nach einem regulären Umgangstag oder -wochenende setzt sich ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ab.
Nach einem vereinbarten Besuch im Ausland wird das Kind entgegen der Vereinbarung nicht zurückgeschickt.
Der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, verlegt seinen Wohn-/Aufenthaltsort gemeinsam mit dem Kind ins Ausland.
Das Paar lebte im Ausland und nach der Trennung kehrt der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, zurück in das Heimatland. Geschieht diese Rückkehr nicht mit Einverständnis des anderen Elternteils, liegt hier eine Entführung des eigenen Kindes vor, auch wenn dies dem betreuenden Elternteil oft nicht bewusst ist.
Wichtig: Kindesentführungen sind nicht auf bestimmte Familien begrenzt, Staatsangehörigkeiten spielen keine Rolle. Es kann also sowohl deutsche Paare als auch bi-nationale Paare (deutsche und ausländische Nationalität) und Paare mit ausländischer Staatsangehörigkeit treffen, ebenso Paare, in denen beide Partner die gleiche (deutsche oder ausländische) Staatsangehörigkeit haben, aber aus verschiedenen Kulturkreisen stammen.

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ)
Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ). Dieses Abkommen sieht Regelungen und Verfahrenswege vor, um widerrechtlich ins Ausland gebrachte oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen. Der Grundgedanke lautet, dass Entscheidungen bezüglich des Kinderwohls, insbesondere bezüglich Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind also seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und wird in ein anderes Land entführt, so muss die juristische Auseinandersetzung über das Sorgerecht in Deutschland stattfinden. Alle HKÜ-Länder haben eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile oder deren Anwälte wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen (in Deutschland ist diese Behörde beim Bundesamt für Justiz angesiedelt). Das Verfahren über die Kindesentführung findet in dem Land statt, in das das Kind entführt wurde.

Weitere Informationen zum HKÜ inkl. Auflistung der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.

Bei Kindesentführungen ist schnelles Handeln entscheidend. Unabhängig davon, in welches Land ein Kind entführt wurde, oder ob das Land noch gar nicht bekannt ist, ist schnelles Handeln in jedem Fall wichtig. Es bedarf umgehend der Einschaltung eines Rechtsanwalts, der mit den speziellen Begebenheiten eines solchen Verfahrens vertraut ist. Dies gilt gleichermaßen für den zurückgebliebenen Elternteil, dessen Kind entführt wurde, als auch für den Elternteil, der potenzieller Entführer ist.

Wurde das Kind in einen HKÜ-Staat entführt, so wird der Anwalt des von der Entführung betroffenen Elternteils einen Antrag beim zuständigen Gericht nach den Vorschriften des HKÜ stellen und die Rückführung des entführten Kindes in den ursprünglichen Staat beantragen, in dem das Kind bis zum Zeitpunkt der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das HKÜ-Verfahren kennt viele Besonderheiten und ist nicht vergleichbar mit einem gewöhnlichen familienrechtlichen Verfahren. Es ist daher unverzichtbar, dass der Anwalt diese Besonderheiten und die dazu existierende Rechtsprechung kennt. Als Experte auf dem Gebiet des HKÜ verfügt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ioannis Lymperidis über fundierte Erfahrung und weiß auch um die enorme psychische Belastung, der der betroffene Elternteil im HKÜ-Verfahren ausgesetzt ist. Er vertritt und begleitet den Elternteil juristisch und ist zugleich auch Ansprechpartner für Sorgen und Nöte in dieser existenziellen Lebensphase.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (auch „eheähnliche Lebensgemeinschaft“) beschreibt eine auf längere Dauer angelegte, eheähnliche Beziehung zwischen zwei Erwachsenen (gleich welchen Geschlechts), die über eine Wohngemeinschaft hinausgeht. Es muss zum Beispiel die Bereitschaft beider Partner bestehen, gegenseitige Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen. Da die Partner nicht den Rechtsfolgen einer Ehe unterliegen (z. B. automatisches Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Erbrecht im Todesfall), sind einige Besonderheiten zu beachten und Vorkehrungen zu treffen, um insbesondere für Krisensituationen rechtssichere Vorkehrungen zu treffen.

Ein Partnerschaftsvertrag stellt diese rechtssichere Absicherung dar. Darin werden alle genseitigen Rechte und Pflichten verbindlich vereinbart und gegenüber dem Gesetzgeber erklärt. Nachteilige finanzielle Folgen durch fehlende gesetzliche Regelungen bei Trennung, Krankheit oder Tod werden somit so weit wie möglich ausgeschlossen.

Der Partnerschaftsvertrag kann u. a. Regelungen zu folgenden Punkten umfassen:

  • Vollmachten für den Alltag
  • Sorgerecht für gemeinsame Kinder (liegt zunächst alleine bei der Mutter; wenn die Mutter zustimmt und der Vater eine Vaterschaftsanerkennung sowie eine Sorgerechtserklärung abgibt, besteht gemeinsames Sorgerecht)
  • Gemeinsam erworbene Immobilien (gemeinsamer Besitz oder zu den Anteilen, die jeder investiert hat)
  • Gemeinsames Vermögen (bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht kein Anrecht auf Beteiligung an vom anderen Partner erworbenen Vermögen oder Rentenanwartschaften)
  • Unterhalt während der Partnerschaft und bei Trennung (z. B. wenn ein Partner die Berufstätigkeit für die Betreuung gemeinsamer Kinder zurückstellt)
  • Trennung (wer tritt aus dem Mietvertrag aus; darf einer der Partner wohnen bleiben; muss bei eigenen Immobilien eine Auszahlung der Hälfte des Wertes stattfinden; usw.)

Der Partnerschaftsvertrag muss nur dann von einem Notar beurkundet werden, wenn er Regelungen zur Übertragung von Grundstücken, Wohnungseigentum oder ein Schenkungsversprechen enthält. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht empfiehlt sich, um gemeinsam rechtssichere Regelungen zu formulieren, die die gegenseitige Absicherung so gestalten, wie es von beiden Partnern tatsächlich gewünscht ist.

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Verfahrensbeistand­schaft

Als von Gerichten bestellte Verfahrensbeiständin vertritt Miriam Lymperidis in Kindschaftssachen die Rechte und Interessen der Kinder.

Ausführliche Beschreibungen dieser Begleitung finden Sie demnächst an dieser Stelle.

Bis dahin sind wir natürlich uneingeschränkt für Sie da. Für die Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte telefonisch über 0611-9500080, per E-Mail an sekretariat@lymperidis.de oder über das Kontaktformular.

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